Sehr geehrter Bauherr,
auf dieser Seite sind wichtige Hinweise für einen rechtzeitigen Anschluss Ihres Bauvorhabens an die Trinkwasserversorgung zusammengestellt. Wir beraten Sie gerne über alle weiteren Einzelheiten.
Der Anschluss von Trinkwasserleitungen auf Grundstücken an das Versorgungsnetz des Zweckverbandes wird durch
Gesetzliche Vorschriften
Verbandsrechtliche Vorschriften
Baurechtliche Vorschriften
geregelt.
Vorbemerkung:
Das von der WGS gelieferte Trinkwasser ist mit allen Materialien verträglich, welche die DVGW-Zulassung besitzen. Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass beim Einsatz von Kupferrohren das Wasser frühestens nach 6 Monaten die Grenzwerte der TVO erfüllt. Wir raten daher von Kupferinstallationen ab.
2.1 Hausanschlussraum
Für den Anschluss an die Versorgungsleitung ist im Kellergeschoss ein Raum mit den Mindestmaßen 1,20 m breit und 2 m lang nach dem Normblatt DIN 18012 - Hausanschlussraum - vorzusehen. Diese Übergabestelle muss frostfrei, trocken, begehbar und für unsere Beauftragten zugänglich sein. Sie muss an der straßenwärts gelegenen Hauswand liegen. Die Verbindung zwischen Hauptrohrleitung und Hausanschluss muss gradlinig erfolgen. Bei Gebäuden, die nicht unterkellert sind, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht.
Die für Sie günstigste Möglichkeit ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Zweckverband klären.
2.2 Eckgrundstücke
Bei einem Eckgrundstück sollten Sie sofort nach Festlegung der Gebäuderichtung (Eingangsseite oder Hausanschlussraum-Anordnung) mit dem Zweckverband absprechen, von welcher Seite die Trinkwasseranschlussleitung verlegt werden soll.
2.3 Feuerschutz
Zugänge zu den öffentlichen Hydranten müssen im Interesse des allgemeinen Feuerschutzes auch während der Durchführung von Bauarbeiten jederzeit freigehalten werden. Abgenommene Hinweisschilder sind sofort wieder anzubringen. Gegebenenfalls ist während der Bautätigkeit, z. B. bei Lagerung von Baumaterialien, eine entsprechende Beschilderung durchzuführen, damit der öffentliche Hydrant zu jeder Tages- und Nachtzeit leicht erreicht werden kann.
3.1 Antrag und Unterlagen
Der Hausanschluss wird vom Bauherrn beantragt. Der dafür vorgesehene Antrag ist in der Verwaltung des Zweckverbandes bzw. bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erhältlich, kann hier heruntergeladen werden oder wird Ihnen auf Wunsch auch zugeschickt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:
Antrag und Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer zu unterschreiben und beim Zweckverband einzureichen. Der Zweckverband kann ergänzende Unterlagen verlangen und Nachprüfungen vornehmen.
3.2 Beginn der Arbeiten
Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlussleitung kann erst begonnen werden, wenn der angeforderte Vorgriffsbetrag bei uns eingegangen ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung ist dies dem Zweckverband unverzüglich anzuzeigen. Bitte bedenken Sie, dass die Herstellung und Inbetriebnahme des Anschlusses auch von den jeweiligen Versorgungsmöglichkeiten abhängt. Mit unterschiedlichen Ausführungszeiten ist daher zu rechnen. Ersparen Sie sich und uns unnötigen Terminärger und stellen Sie den Antrag so früh wie möglich.
Ohne Keller - Merkblatt zur Verlegung eines Leerrohres
Unterkellert - Merkblatt zur Erstellung eines Rohrgrabens
4.1 Leitungsführung
Art, Zahl und Lage der Trinkwasseranschlussleitung als Verbindungsleitung zwischen der Versorgungsleitung des Zweckverbandes und Ihrer Hausinstallation legen die Fachleute des Zweckverbandes fest, die Ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigen werden.
4.2 Anschlussleitung
Die Hausanschlussleitung beträgt bei Neuanschlüssen d 50 (1 ½“). Abweichungen nach oben sind unter besonderen Umständen möglich. Der Abstand der Trinkwasseranschlussleitung von Grundstücksentwässerungsanlagen, parallelen Mauern, Kabeln usw. soll im Grundriss 1 m betragen. Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden, ihre Freilegung muss stets möglich sein. Anschlussleitungen, die überbaut werden müssen, dürfen ausschließlich im Schutzrohr verlegt werden.
4.3 Mauer- und Wanddurchführung
Der Zweckverband stellt den Mauerdurchbruch her und verlegt die erforderliche Mauerdurchführung (Übereinander- oder unmittelbar nebeneinander liegende Aussparungen für andere Versorgungsträger sind nicht gestattet).
4.4 Wasserzähler
Der Zweckverband baut Wasserzähler ein, die Bestandteil der Trinkwasseranschlussleitung sind und sein Eigentum bleiben. Er bestimmt entsprechend den normativen Vorgaben des Einzelfalles Art, Größe und Anbringungsort der Zähler. Er wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren.
Der Zähler soll innerhalb des Gebäudes, möglichst im Keller, installiert werden. Der Wasserzähler ist unmittelbar an der Mauerdurchführung anzubringen. Er soll so angebracht werden, dass er jederzeit zugänglich ist, leicht abgelesen, ausgewechselt und gegebenenfalls überprüft werden kann. In kalten Räumen sind der Zähler und die Leitung durch Ummantelung mit geeignetem Isoliermaterial vor dem Einfrieren (durch kalte Zugluft!) zu schützen. Die Einführung in "Ölräume" ist nicht gestattet.
Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung des Wasserzählers, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage und seiner Anbringung nicht vornehmen oder vornehmen lassen.
Um unnötige Wasserverluste zu vermeiden und eventuelle Schäden rechtzeitig zu entdecken, empfehlen wir Ihnen, den Wasserzähler monatlich zu kontrollieren, den Zählerstand abzulesen und aufzuschreiben.
Bei Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten informieren Sie bitte unverzüglich den Zweckverband.
5.1 Bauwasser
Für die Entnahme von Bauwasser werden Hydrantenstandrohre des Zweckverbandes zur Verfügung gestellt (Kaution derzeit 1.000,-- €). Dieser Betrag kann in bar entrichtet oder auch vorab an uns überwiesen werden.
Für die Überweisung der Kaution an uns gelten folgende Vorgaben auf dem Überweisungsträger:
- Angabe des Vor- und Zunamen bei Privatkunden
- Vollständiger Firmennamen inkl. Rechtsformzusatz (GmbH, GbR…) bei Geschäftskunden
- Verwendungszweck: Stichwort „Kaution Standrohr“ plus Entnahmestelle (Ort; Straße; Hausnummer)
- Betrag die 1.000 €
- Zahlungsempfänger: Zweckverband für Wasserversorgung Germersheimer Südgruppe Kö.d.ö.R.
- Bankkonto bei der Sparkasse Südpfalz
- IBAN: DE24 5485 0010 0006 0000 53
- BIC: SOLADES1SUW
Wird ein eigenes Standrohr benutzt, muss es nach DIN 1988 mit einem Rückflussverhinderer ausgerüstet sein.
Die Gebühren für die Bauwasserabgabe werden pauschal abgerechnet. Damit ist die Wasserabgabe bis zum Bezug des Neubaus abgegolten.
Nach der Fertigstellung der Hausinstallation bauen wir ein Passstück mit Ablasshahn ein, von diesem Wasser entnommen werden kann.
5.2 Wasserlieferung nach Fertigstellung der Hausinstallation
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Bezug des Neubaus rechtzeitig zu melden, damit der Wasserzähler eingebaut werden kann.
Der Vertragsinstallateur ist verpflichtet, die Fertigstellung der Hausinstallation dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen (Formular: Antrag für das Setzen eines Wasserzählers). Nach Eingang dieser Meldung und Montage des Wasserzählers können Sie Wasser im Haus entnehmen.
6.1 Bestandteile
Die Hausinstallation umfasst alle Anlagenteile vom Wasserzähler bis zur letzten Entnahmestelle.
6.2 Vertragsinstallateur
Die Hausinstallation darf nur durch ein in ein Installateur Verzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen hergestellt und unterhalten werden, das die einschlägigen Regeln, die DIN 1988 und die besonderen Vorschriften des Zweckverbandes zu beachten hat. Vergewissern Sie sich daher, dass der von Ihnen beauftragte Fachmann bei uns zugelassen ist und damit die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten bietet. Diese Vorsichtsmaßnahme bewahrt Sie außerdem vor Anschlussschwierigkeiten nach Fertigstellung Ihrer Anlage und schützt Sie vor Schäden, welche Ihnen durch Außerachtlassung der einschlägigen Vorschriften entstehen können. Der verantwortliche Fachmann einer zugelassenen Firma besitzt einen mit Gültigkeitsvermerk versehenen Ausweis eines Wasserversorgungsunternehmens. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Anlagen, die nicht von einem Vertragsinstallationsunternehmen erstellt worden sind, werden nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen.
Eigenwasserversorgungsanlagen wie z. B. Regenwassernutzungsanlagen dürfen nicht mit der öffentlichen Trinkwasserversorgung verbunden werden. Die DIN 1988 gilt entsprechend.
Das Niederbringen eigener Brunnen bedarf einer Anzeige bei der zuständigen Kreisverwaltung (Wasserrechtsbescheid).
Es ist unser Bestreben, Unfälle und Wasserschäden in unserem Versorgungsnetz unter allen Umständen zu verhindern. Dabei sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Es nützt nichts, das Versorgungsnetz mit allen Sicherheits- Vorkehrungen zu versehen, wenn in den privaten Anlagenteilen Mängel vorhanden sind. Diese Richtlinien sollen Ihnen bei der Planung Ihrer Wasserversorgungsanlage helfen und Sie vor eventuellen Fehlern schützen. Bedenken Sie, dass der im Augenblick vielleicht geringe Mehraufwand in keinem Verhältnis zu den Kosten steht, die bei einer Reparatur notwendig würden.
Rechtsgrundlage zwischen Ihnen und uns ist die Allgemeine Wasserversorgungssatzung und die Entgeltsatzung. Sie werden von Ihnen mit der Stellung des Antrages auf Wasseranschluss anerkannt. Diese Satzungen liegen in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes zur Einsicht aus und werden Ihnen auf Wunsch auch gerne zugeschickt.